Nie mehr Ärger mit dem Paket dienst

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Welche Rechte Sie haben

Der Onlinehandel boomt – und damit auch die Arbeit der Zusteller. Was Sie von diesen erwarten dürfen und worauf zu achten ist

Das Paket ist sicher in Ihren Händen gelandet? Nicht immer ist das selbstverständlich – auch wenn es das sein sollte

Beschädigte Pakete, im Treppenhaus abgestellte Ware oder beim Nachbarn fünf Häuser weiter abgelieferte Päckchen – wohl jeder, der Ware im Internet bestellt, hat eine dieser Situationen schon mal erlebt. Wir klären auf, wann was rechtens ist.

Ablage einer Lieferung bei Ihrer Abwesenheit

Sie sind nicht zu Hause, wenn der Paketbote kommt? Dann darf er die Lieferung nicht einfach vor der Haustür oder im Treppenhaus abstellen. Tut er das doch und das Paket geht verloren, wenden Sie sich an den Händler. Er trägt das Transportrisiko und muss Ihnen dann den Kaufpreis erstatten. Auch wenn grundsätzlich gilt: Der Paketdienst muss sicherstellen, dass die Lieferung bei Ihnen ankommt.

Anders verhält es sich, wenn Sie dem Zustelldienst eine Abstellgenehmigung erteilt haben: Verschwindet das Paket nach der Ablage oder wird dadurch beschädigt, haften Sie selbst.

Annahme eines Pakets von Ihrem Nachbarn

Viele Paketdienste behalten sich vor, eine Lieferung beim Nachbarn abzugeben. Das ist laut Verbraucherzentrale zulässig, sofern das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt ist. Schlecht für Sie: Die Übergabe muss nicht beim direkten Nachbarn nebenan erfolgen.

Sie müssen allerdings in Form einer Benachrichtigungskarte im Briefkasten darüber informiert werden. Zur Not darf diese auch außen ans Haus geklebt werden, wenn der Zugang zu den Briefkästen nicht möglich ist.

Bei vielen Lieferdiensten können Sie der Aushändigung an den Nachbarn allerdings widersprechen. Dann darf das Paket nur an Sie persönlich übergeben werden. Alternativ können Sie auch oft einen Wunschablageort wie eine Packstation oder eine Filiale angeben. Oder Sie legen einen Wunschtermin fest.

Sind Sie der Nachbar, der ein Paket annimmt, dann gehen Sie sicher, dass Sie den Empfänger kennen und vor allem die Liefe-rung nicht beschädigt ist. Sonst können Sie nämlich dafür haftbar gemacht werden.

Verlorengegangene oder beschädigte Ware

Ist die Lieferung von außen erkennbar beschädigt, verweigern Sie besser die Annahme. Wenden Sie sich direkt an den Händler, bei versicherten Paketen von Privatpersonen an den Paketdienstleister. Bemerken Sie den Schaden erst nach dem Auspacken, ist ebenfalls der Verkäufer Ihr Ansprechpartner. Anhand von Fotos sollten Sie ihm das Problem schnellstmöglich melden, sodass er sich gegebenenfalls mit dem Paketdienst auseinandersetzen kann.

Das Paket kommt gar nicht erst an? Dann gilt es nach 21 Tagen ab Versanddatum als verloren. Auch dann wenden Sie sich besser an den Händler. Denn nur der Versender da

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