Die größten Irrtümer in Sachen Ehe

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Haus, Schulden, Erbe

Wer glaubt, Ehepaare teilen sich alle Rechte und Pflichten, der irrt. Noch immer halten sich hartnäckig Mythen über Ehe, Scheidung und Unterhalt

● Nach der Hochzeit gehört dem Paar alles zur Hälfte Nein: Alles, was einem vor der Heirat gehört hat, bleibt alleiniges Eigentum. Das gilt auch für alles, was in der Ehe alleine erworben wurde. Wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde, befinden sich die Eheleute in einer Zugewinn-Gemeinschaft. Im Falle einer Scheidung werden die individuellen Zugewinne dann verrechnet.

● Der Ehevertrag muss vor der Hochzeit geschlossen werden Nein: Ein notariell beglaubigter Ehevertrag schreibt die individuelle Gütertrennung in einer Ehe fest und kann auch noch nach der Eheschließung festgeschrieben werden. Sinnvoll ist das beispielsweise wenn beide Partner erwerbstätig sind und keine Kinder haben. Bei einer Scheidung verzichten sie so auf Zugewinn-Ausgleich oder Unterhalt.

● Man haftet auch für die Schulden des Partners Nicht immer: Egal, ob der Partner die Schulden schon vor der Ehe gemacht oder sich erst nach der Hochzeit verschuldet hat: Der Ehegatte haftet nicht unbedingt automatisch mit. Nur bei Verträgen, die beide unterzeichnet haben, oder wenn notariell eine Gütergemeinschaft vereinbart wurde, muss man für den anderen einstehen.

Nicht nur Romantik zählt: Die Ehe zieht juristische Verpflichtungen nach

● Getrennte Konten bedeuten auch Gütertrennung Nein! Getrennte Konten reichen nicht, um eine Gütertrennung zu erlangen. Bei einer Scheidung müsste dennoch ein Zugewinn-Ausgleich durchgeführt werden. Nur durch notarielle Gütertrennung lässt sich das ausschließen.

● Ehepartner erben gemeinsam Nicht unbedingt: Das gemeinsame Erbe gilt nur dann, wenn das Paar in einem Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbart hat. Ansonsten gilt das Prinzip der Zugewinn-Gemeinschaft. Das bedeutet im Klartext: Alles bleibt im alleinigen Eigentum desjenigen, der geerbt hat. Nur im Falle einer Scheidung wird das Erbe beim Zugewinn-Ausgleich berücksichtigt.

● Ab der Hochzeit sind die Eheleute vertretungsberechtigt Zum Glück nicht: Das würde nämlich bedeuten, dass der Mann auf den Namen seiner Frau Verträge abschließen kann, ohne sie zu fragen. Sollen Verträge im Namen des Partners geschlossen werden, muss der andere ihm eine beglaubigte Vollmacht ausstellen.

● Ein Testament ist nicht nötig Doch: Ohne Testament wird der Erbteil nach dem Gesetz bestimmt. Das kann für den hinterbliebenen Ehepartner ungünstig ausfallen. Bei kinderlosen Ehen werden so auch Erben zweiten Ranges (die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen) berücksichtigt.

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