Vorfälligkeitsentschädigung bei Minuszinsen

2 min lesen

RECHTSPRECHUNG Zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB in einem „negativen“ Zinsumfeld (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2024, Az. XI ZR 159/23).

Sinkende Zinsen bieten die Chance günstigerer Darlehensabschlüsse, beispielsweise im Rahmen von Anschlussfinanzierungen. Ob jedoch eine vorzeitige Umschuldung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt maßgeblich von der Vorfälligkeitsentschädigung ab. Zu deren Berechnung hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) wichtige Grundsatzfragen geklärt.

Der Sachverhalt

Im Jahr 2009 hatte der Kläger einen Immobiliar-Darlehensvertrag geschlossen. Die Zinsbindung wurde zuletzt 2014 bis zum April 2024 verlängert. 2021 löste er vor Laufzeitende das Darlehen ab und zahlte eine Vorfälligkeitsentschädigung, die in der Berechnung der Beklagten auch einen Anteil für „negative Zinsen“ umfasste. Der Kläger möchte nun die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück.

Klage abgewiesen

Doch der BGH hat die Klage abgewiesen. „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.“ „Nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Bank den Schaden, der ihr durch die Nichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung eines Darlehens entsteht, sowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnen kann.“ „Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode als Differenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei vereinbarungsgemäßer Durchführung des Darlehensvertrags tatsächlich gezahlt hätte, und der Rendite darstellt, die sich aus einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln ergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten zu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung abzuzinsen.“

Die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen kann der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen werden. „Die Statistik der Deutschen Bundesbank liefert auf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ein hinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von Pfandbriefen, die gerade von Hypothekenbanken erzielbar sind. […] Wird dort der Markt mit einem negativen Wiederanlagezins abgebildet, bedeutet dies, dass die Bank mit dem vorzeiti