Ihre Rechte in Sportverein und Fitnessstudio

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Beitragserhöhungen, Kündigungen & Co.

Bevor man sich zu einer Mitgliedschaft entscheidet, sollte man sich neben dem Angebot auch den Vertrag gut ansehen

Experte

Rechtsanwalt Christian Solmecke ist Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.LEGAL

Und hoch das Bein – in der Gruppe kann man sich oft besser motivieren als allein

Viele Hobby-Sportler sind entweder in einem Verein oder Fitnessstudio angemeldet. Doch worin u nterscheidet sich das eigentlich? Und welche Regelungen gelten dort? Wir klären auf.

Widerruf und Kündigung – was gilt?

Werden Sie nach einem Schnupperkurs zu einem Vertrag gedrängt, sollten Sie vorsichtig sein – ein Widerrufsrecht gibt es meist nicht. „Wer im Fitnessstudio nach dem Probetraining unterschrieben hat, wird sich grundsätzlich auch an die Vertragslaufzeit binden lassen müssen“, so Rechtsanwalt Christian Solmecke. „Es sei denn, das Fitnessstudio hat dem Kunden eine Probezeit eingeräumt. Auch bei Vereinen kann man die Mitgliedschaft nur innerhalb der festgelegten Frist kündigen.“

Die Kündigungsfrist dürfen Studios in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) selbst festlegen, meist beträgt sie zwischen einem und drei Monaten. „ Jedoch müssen sich die AGB an die gesetzlichen Vorgaben halten und dürfen den Kunden nicht unangemessen benachteiligen.“ Ob im Falle einer Krankheit ein Sonderkündigungsrecht gewährt wird, kommt auf den Einzelfall an.

Anders verhält es sich in Sportvereinen, die als eingetragene Vereine nicht auf die reine Wirtschaftlichkeit ausgerichtet sind. „Bei der Ausgestaltung der Regeln und Fristen haben die Vereine viel Spielraum.

Allerdings darf die Kü nd igungsfrist maximal zwei Jahre betragen. Unter besonderen Umständen können hier aber ebenfalls außerordentliche Kündigungen zulässig sein.“

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