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Lenßens Kolumne exklusiv in tv Hören und Sehen

Exklusiv in tv Hören und Sehen: Ingo Lenßen, Deutschlands bekanntester T V-Anwalt, gibt Antworten auf die wichtigsten juristischen Fragen unseres Alltags / Folge 11: HAFTUNGSRECHT

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WER MUSS WANN FÜR WAS UND WEN WIRKLICH HAFTEN?

Jeder kennt sie, jeder glaubt ihnen: Die Warnschilder mit dem beinahe schon bedrohlich wirkenden Satz: „Eltern haften für ihre Kinder“. Aber ist dem wirklich so? Nein! Denn jeder haftet nur für sich selbst, auch Kinder! Eine Haftung für mich als Elternteil kommt höchstens dann infrage, wenn der Schaden, den mein Kind verursacht hat, nur passieren konnte, weil ich meine Aufsichtspflicht verletzt habe. Das muss mir aber erst nachgewiesen werden. Und, ganz wichtig: Ein Kind unter sieben Jahren haftet gar nicht! Und auch danach bis 18 Jahren nur bei „Einsichtsfähigkeit“ (d. h. der Auffassungsgabe des Heranwachsenden, das Unrecht seiner Tat einzusehen). Sollte mir also z. B. ein 6-jähriges Kind einen Stein ans Auto schmeißen, habe ich leider Pech gehabt und bleibe auf meinem Schaden sitzen.

„Was mein ist, ist dein, und was dein, ist ist mein“ – ein eherner Grundsatz? Nein! Zumindest nicht, was Schulden angehen. Denn jeder haftet – eigentlich – nur für seine eigenen.

Sollte mein Partner also Schulden haben, kann niemand eine Forderung an mich stellen. Es sei denn, ich habe mich explizit dazu verpflichtet. Nur wenn ich einen Vertrag oder eine Bürgschaft unterschrieben habe, die mich als Mitverantwortlichen ausweist, bin ich rechtlich zur Zahlung verpflichtet.

Es gibt bestimmte Situationen, vor allem im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bei denen die finanziellen Entscheidungen eines Ehepartners Auswirkungen auf das gemeinsame Vermögen haben können. Sollten wir als Ehepaar z. B. gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben oder gemeinsam für eine Verbindlichkeit haften, bin ich natürlich auch für diese Schulden verantwortlich.

Grundsätzlich gilt: Wer einen Schaden verursacht, haftet dafür. Bei Freundschaftsdiensten wie Anpacken bei einem Umzug gibt es jedoch Besonderheiten. Wenn ich aus reiner Gefälligkeit helfe, also ohne eine vertragliche Verpflichtung, kann meine Haftung eingeschränkt sein. Das bedeutet, dass ich nicht in vollem Umfang für den Schaden aufkommen muss, selbst wenn der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde. Sollte ich also z. B. beim Ausräumen des Umzugswagen das parkende Auto des neuen Nachba

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