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WIE LANGE DARF NACHBARSHUND BELLEN?

Vom Eise befreit sind Strom und Bäche“, schreibt Goethe in seinem berühmten Osterspaziergang. Tümpel und (Garten)Teiche aber auch – Bühne frei fürs Geräuschspektakel der Frösche und Kröten. Für manche ein Ärgernis. Aber: Das Gequake ist hinzunehmen. Den Nachbarn wird man nicht dazu verurteilen lassen können, seine glitschigen Mitbewohner ruhig zu stellen. Das hat sogar der Bundesgerichtshof entschieden, weil Amphibien unter Naturschutz stehen. In dem Fall hatte der Beklagte einen Teich im Garten angelegt, der 35 Meter vom Schlafzimmer des klagenden Nachbarn entfernt war und dort Frösche ausgesetzt. Da Froschlärm laut BGH ortsüblich ist, verlor der Nachbar mit seinem Anliegen, den Teich trockenzulegen.

Ähnlich verhält es sich, wenn der „Stubentiger“ von nebenan in meinem Garten herumstreunert. Generell muss man die Besuche von Katzendulden, hat ein Gericht entschieden. Vom Eigentümer kann ich aber verlangen, dass er Katzenkot entfernt, erst recht aus der Sandkiste. Ein Fall aus Köln: Eine Mieterin hielt 17 Katzen in ihrer Wohnung. Zur Erledigung ihrer„Geschäfte“ gingen die Samtpföter in den Nachbarsgarten. Die Richter entschieden: Höchstens zwei Katzen dürfen sich gleichzeitig im Freien tummeln. Die anderen müssen im Haus bleiben.

Beim Hundegebell liegt die Sache anders. Es dürfte sogar einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Nachbarn sein. Generell ist das gelegentliche Bellen eines Hundes in Haus und Garten zu tolerieren. Denn Hundehaltung ist mit Geräuschen verbunden und daher ein gewisses Maß an„Lärm“ in Kauf zu nehmen. Allerdings ist – besonders in Wohngebieten – auch das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft zu berücksichtigen. Dieses Interesse hat Vorrang vor den Interessen der Hundehalter. Oder verkürzt: Es gibt kein Recht auf Lärm, jedoch ein Recht auf Ruhe. Bellt der Hund ständig laut, lang und/oder nachts, kann der Nachbar mit Erfolg Unterlassungsklage erheben. Zudem können die Behörden einen s

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