Grillen, feiern, fröhlich sein

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Nachbarschaftsrechte im Sommer

Nicht für jeden ist der Sommer die schönste Zeit des Jahres. So mancher stört sich an Grillgerüchen und Lärm aus Nachbars Garten. Gut, dass es klare Regeln gibt

●Im eigenen Garten darf man ja wohl nach Herzenslust grillen?

Ja, wenn Sie es nicht übertreiben und entsprechende Zeiten einhalten: Wie oft Sie grillen dürfen, hängt davon ab, wo Sie wohnen. Die Urteile gehen stark auseinander. So urteilt das AG Westerstede in einem Nachbarschaftsstreit, dass mit Holzkohle nur zehn Mal im Jahr gegrillt werden darf (Az. 22 C 614/09). Das LG Stuttgart erlaubt drei Grillfeiern pro Jahr (Az. 10 T 359/96) während Aachener ihren Grill zweimal pro Monat anwerfen dürfen (LG Aachen Az. 6 S 2/02). In Bayern dürfen auch eingefleischte Grillfans nicht mehr als viermal im Monat und auch nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zur Tat schreiten, so das LG München (Az. 1 S 7620/22 WEG).

TIPP Bei anhaltender Lärmbelästigung sollten Sie zunächst das persönliche Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Zeigt der sich uneinsichtig, fangen Sie an, ein Lärmprotokoll zu führen. Wenden Sie sich auch an Ihren Vermieter. In letzter Konsequenz lässt sich wegen Lärm sogar die Miete kürzen.

●Was gilt auf dem Balkon?

Grillen auf dem Balkon ist verboten, wenn es in der Hausordnung oder im Mietvertrag so steht. Wer solch einen Mietvertrag unterschreibt und die Wohnung zu diesen Bedingungen mietet, kann später nicht dagegen klagen. Wenn Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ausdrücklich verboten ist, müssen Sie sich daran halten. Holzkohle- sowie Elektrogrill sind im Freien dann tabu. Wer wiederholt dagegen verstößt, riskiert nicht nur eine Abmahnung sondern im Wiederholungsfall sogar die