Mein Job ist befristet – und nun?

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Viele wünschen sich mehr Planungssicherheit …

In diesem Fall sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten sowie Stolpersteine kennen

Mehr als 3 Millionen Beschäftigte in Deutschland haben einen befristeten Arbeitsvertrag
Länge der Probezeit Sie muss bei einem befristeten Vertrag im Verhältnis zur Dauer der Befristung stehen. Beträgt diese sechs Monate, darf die Probezeit zwischen eineinhalb und drei Monaten dauern
Fotos: iStock (2)/vgajic/demaerre

Der Trend in der Arbeitswelt geht in eine eindeutige Richtung: Immer mehr Firmen stellen ihre Mitarbeiter nur befristet ein. Das hat eine simple Ursache: Sie brauchen dann keinen Kündigungsgrund mehr, weil der Vertrag irgendwann einfach ausläuft. Für den Chef bedeutet das mehr Flexibilität und weniger Verbindlichkeiten. Für den Arbeitnehmer hingegen ist eine Stelle auf Zeit mit erheblicher Unsicherheit verbunden, vor allem in Bezug auf die finanzielle Absicherung. Doch Jobs sind rar, gerade Berufsanfänger nehmen oft mehrere Befristungen hintereinander auf sich. Dabei sollten sie unbedingt auf typische juristische Fallen achten.

Ohne Sachgrund gilt die Befristung für zwei Jahre

Man unterscheidet zwei Arten von befristeten Verträgen: Zum einen solche, die auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt sind, auch „Befristung ohne sachlichen Grund“ oder „kalendermäßige Befristung“ genannt.

Achten Sie darauf, dass in Ihrem Vertrag das Ende des Arbeitsverhältnisses genau angegeben ist. Eine Befristung ohne Sachgrund ist nur bei Neueinstellung und über maximal zwei Jahre möglich. Währenddessen darf die Befristung maximal dreimal verlängert werden. Das folgende Beispiel zeigt, was Chefs nicht erlaubt ist: Ein Arbeitnehmer erhält einen Vertrag, der über 1,5 Jahre befristet ist. Danach soll das Beschäftigungsverhältnis um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Befristung ist aber unwirksam, da die beiden Befristungen zusammen die Obergrenze von zwei Jahren überschreiten.

Mit Sachgrund kann der Vertrag verlängert werden

Die zweite Variante ist die „Zweckbefristung“ oder „Befristung mit Sachgrund“. Der Grund muss auch explizit im Vertrag genannt werden. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis, wenn ein bestimmtes Ereignis eingetroffen ist. Das kann beispielsweise die Fertigstellung eines Projekts oder im Falle einer

Krankheitsvertretung die Genesung des Kollegen sein. Dieser Vertrag kan

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