Urlaub mit Pannen? Das sind Ihre Rechte

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Streik, Flug ausgefallen, Hotel überbucht

Auf die schönste Zeit des Jahres freuen sich alle. Doch was, wenn diese zum Albtraum wird? Dann können Sie sich durchaus zur Wehr setzen

Schnell sein: Wer einen Reisemangel entdeckt, sollte ihn so bald wie es geht melden

Was gilt bei Streik?

Ohne Leistung kein Geld! Fällt der bezahlte Transport mit Flugzeug oder Bahn aus, haben Sie Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises. Ob weitere Ansprüche bestehen, hängt davon ab, wer streikt. Streikt der öffentliche Dienst, können Sie in der Regel nicht auf Entschädigung hoffen. Hier liegen meist außergewöhnliche Umstände vor.

Kann ich einfach umbuchen?

Kostenlos umbuchen dürfen Sie nicht, Sie müssen erst einmal abwarten, ob Ihre Reise nicht doch stattfinden kann. Gegebenenfalls annulliert die Fluggesellschaft den Flug oder Ihr Reiseveranstalter veranlasst eine Umbuchung. Wenn Sie im Vorfeld selbst aktiv werden, riskieren Sie, Ihre Ansprüche zu verlieren.

Wie gehe ich bei Streik am besten vor?

Bei Pauschalreisen muss der Veranstalter eine andere Beförderung besorgen. Verkürzt sich die Reise durch den Streik, können Sie den Preis mindern. Auch wenn Sie etwa Hin- und Rückflug im Paket gebucht haben und der Hinflug fällt aus, kommt einen Kostenerstattung für den Rückflug in Betracht. Wird ein Flug wegen eines Streiks im öffentlichen Dienst annulliert, können Fluggäste wählen zwischen Erstattung des Geldes oder einer Alternativbeförderung. Anspruch auf ein Upgrade gibt es nicht.

Hotel überbucht – und jetzt?

Können Sie Ihre reservierte Unterkunft nicht beziehen, weil kein Zimmer mehr frei ist, liegt laut Reiserecht e

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