Kündigungsknopf muss deutlich erkennbar sein

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RECHTSKLI

Anbieter von Internet-Diensten dürfen auf ihrer Webseite den Kündigungsbutton nicht verstecken

Der Gesetzgeber schreibt seit dem 1. Juli 2022 vor, dass Unternehmen beim Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses über eine Webseite einen Kündigungsbutton einrichten. Dieser muss vor allem „gut lesbar“ beschriftet sein. In diesem Button müssen die Worte „Verträge hier kündigen“ oder eine andere entsprechend eindeutige Formulierung stehen (vgl. § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB). Des Weiteren muss der Kündigungsbutton ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein (vgl. § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB).

Auf der Webseite von Sky mussten die Nutzer am unteren Bildschirmrand auf den Link „weitere Links einblenden“ klicken. Dann wurden im oberen Teil der Webseite 57 Links angezeigt zu unterschiedlichen Themen. Ganz unten rechts CHIP 03/2024_28/01/2024_Readly wurde in kleiner grauer Schrift ein Button mit der Beschriftung „Kündigen“ angezeigt. Hieran nahm die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. Anstoß und verklagte den Anbieter auf Unterlassung. Das Landgericht München I gab der Klage der Verbraucherschützer statt (Urteil vom 16.11.2023, Aktenzeichen 12 O 4127/23). Die Richter verwiesen darauf, dass der Kündigungsbutton wegen der kleinen grauen Beschriftung schlecht lesbar sei. Zudem reiche es nicht, dass der Kündigungsbutton erst dann sichtbar ist, wenn Verbraucher den Link „weitere Links einblenden“ klicken müssen. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen sie ist ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht München anhängig (Aktenzeichen 6 U 4336/23 e).

Fragen an Lazar Slavov, Rechtsanwalt, LL.M.
FOTO: TIM HUFNAGL
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