Vorsicht bei negativen Bewertungen

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RECHTSKLICK

Wer online ein Produkt negativ bewertet, sollte vorsichtig sein. Nicht jeder Kommentar gilt als zulässige Meinungsäußerung

Ein Kunde hatte ein Umzugsunternehmen beauftragt. Nachdem er das Abnahmeprotokoll unterzeichnet hatte, bewertete er die Durchführung des Umzugs in einem Online-Bewertungsportal mit nur einem von fünf Sternen. Darüber hinaus behauptete er, dass beim Umzug eine Kommode an der Oberseite beschädigt worden sei. Das sei ihm oder seiner Frau zuvor nicht aufgefallen. Darüber hinaus habe der Inhaber des Unternehmens ihm am gleichen Tag zugesagt, dass er diesen Schaden repariert, was er nicht getan habe. Der Inhaber des Unternehmens bestritt diese beiden Behauptungen und sah sie als Rufschädigung an. Er verlangte, dass er diese unterlässt. Als der Kunde sich weigerte, verklagte er ihn.

Das Landgericht Frankenthal entschied, dass der Inhaber des Unternehmens gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Unterlassung hat (Urteil vom 22.05.2023, Az. 6 O 18/23). Die Richter begründeten das damit, dass es sich um zwei ehrenrührige unwahre Tatsachenbehauptungen handelt und keine Meinungsäußerungen. Denn es gehe um Fakten, bei denen der Kunde beweisen müsse, dass sie zutreffen. Das sei ihm jedoch nicht gelungen. Ein Zeuge habe nur ausgesagt, dass ein Mitarbeiter versucht hatte, den Schaden zu beseitigen. Das besage nicht, dass das Umzugsunternehmen diesen verursacht habe. Im Übrigen sei aufgrund der Größe des Schadens kaum nachzuvollziehen, dass er dem Kunden angeblich nicht zuvor aufgefallen ist. Diese Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Fragen an Lazar Slavov, Rechtsanwalt, LL.M.
FOTO: TIM HUFNAGL
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