Welche Mieterhöhungen jetzt rechtens sind

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Durch Umbaumaßnahmen die Energiekosten senken – das klingt gut. Doch immer mehr Mieter zahlen zu viel …

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Sanierung oder Instandsetzung

Längst nicht jede Sanierung ist auch eine solche – und damit auch auf die Miete umlegbar. Oft handelt es sich nämlich um eine Reparatur oder Instandsetzung, für die der Vermieter allein aufkommen muss. So gilt etwa der Austausch undichter Fenster durch gleichwertige neue als Instandsetzung. Ein Austausch intakter Fenster durch besser gedämmte hingegen gilt als Modernisierung und darf auf die Miete umgelegt werden, ebenso andere Maßnahmen, die den Wert der Wohnung spürbar steigern. Je nach Zustand der zu modernisierenden Sache kann es aber passieren, dass der Vermieter auch hier die Kosten für eine eventuell bald anstehende Reparatur abziehen muss (BGH, Az. VIII ZR 81/19). Fordern Sie daher bei einer angekündigten Modernisierung immer eine genaue Auflistung aller vorgenommenen Maßnahmen.

Erhöhung wegen einer neuen Heizung

Ein Sonderfall ist der Einbau einer neuen Heizung, z.B. mit einer Wärmepumpe. Hier dürfen laut Heizungsgesetz sogar 10 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umgelegt werden – allerdings nur, wenn der Eigentümer eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt und diese von den Kosten abzieht. Außerdem darf sich die Monatsmiete um höchstens 50 Cent pro Quadratmeter erhöhen.

So sehr darf erhöht werden

Energetische Sanierung – für immer mehr Mieter in Deutschland wird das zum Albtraumbegriff. Auch weil mancher Vermieter dafür mehr von ihnen fordert, als ihm zusteht. Denn zwar dürfen laut § 559 BGB für Sanierungen, etwa eine Dachdämmung, 8 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umgelegt werden. Gleichzeitig darf die Miete modernisierter Wohnungen binnen 6 Jahren aber nur

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