Investmentklubs und Veränderungen durch das MoPeG

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DEPOTBANK

NEUES GESETZ sorgt bei Investmentklubs und Banken für Irritationen

In den vergangenen Wochen haben verschiedene Investmentklubs eine Information ihrer Depotbank erhalten, mit der darauf hingewiesen wird, dass sich der Investmentklub in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen sollte oder sogar muss

Hintergrund ist, dass die neuen Regelungen des sogenannten Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Mo-PeG) auch zu Veränderungen im Aktiengesetz geführt haben, wo in § 67 Abs.1 S.3 AktG nunmehr geregelt ist, dass allein eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts in das Aktienregister börsennotierter Aktiengesellschaften eingetragen werden können. Insoweit wird von den Depotbanken das Gesetz auch richtig wiedergegeben.

Kein Transaktionsverbot

Soweit, so richtig. Nicht korrekt ist jedoch die Wertung verschiedener Depotbanken, dass sich aus dieser Neuregelung ein Transaktionsverbot für nicht eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und damit für Investmentklubs bei Namensaktien ergibt.

Die Frage einer Eintragung ist für Investmentklubs sehr relevant, da sich durch die Registrierung Kosten und auch sonst ein merklicher Mehraufwand ergeben. Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz hat sich daher mit dem Bundesjustizministerium in Verbindung gesetzt, um die Frage zu klären, wie die Neuregelung im Aktiengesetz zu verstehen ist und ob sich daraus tatsächlich (auch) ein Transaktionsverbot für Investmentklubs ergibt.

In der entsprechenden Antwort hat uns das Bundesjustizministerium ausdrücklich bestätigt, dass die Neuregelung in § 67 Abs.1 S.3 des Aktiengesetzes kein Verfügungsverbot beinhaltet oder beinhalten kann. Dies gilt sowohl für Käufe als auch für Verkäufe von Namensaktien durch Investmentklubs.

Bestätigung durch das Bundesjustizministerium

Die Neuregelung bewirkt jedoch, dass Investmentklubs nicht mehr in das Aktienregister der jeweiligen börsennotierten Aktiengesell-schaft eingetragen werden dürfen, wenn sie selbst nicht im Gesellschaftsregister gemäß MoPeG eingetragen sind. Die Frage der Eintragung in das Aktienregister ist jedoch losgelöst von der Frage der Transaktionsfreih

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